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Teilwertabschreibung,Wertaufhellung

Ein Mandant hat im Jahre 2013 ein Grundstück mit einem aufstehenden Gebäude und einem Rohbau erworben. Der Teil des Grundstücks, auf dem der Rohbau vorhanden ist, wurde von ihm zu keinem Zeitpunkt benötigt, musste jedoch mitgekauft werden, da er sonst das andere Gebäude nicht kaufen konnte. Der Buchwert des Grundstücks mit dem Rohbau wurde separat in der Finanz- und Anlagenbuchhaltung aufgeführt und nicht abgeschrieben. Im Jahr 2019 wurde das Grundstück unter dem Grundstücks- und Rohbauwert veräußert. Bei Bilanzerstellung zum 31.12.2018 war schon klar, dass das Gebäude unter dem Grundstücks- und Rohbauwert veräußert wurde. Aus vorgenannten Gründen wurde eine Teilwertabschreibung wegen dauernder Wertminderung bereits im Jahr 2018 vorgenommen. Das Finanzamt verweigert nun die Teilwert-AfA mit der Begründung, dass alleine der Verkauf des Grundstücks keine dauernde Wertminderung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG begründet. Wie sehen Sie die Rechtslage?
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