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Wechsel Gewinnermittlungsart,Übergangsgewinn,Warenbestand

Ein Mandant hat im Kalenderjahr 2014 seinen Gewinn zutreffend nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Nach Aufforderung durch das FA ist er mit Wirkung zum 01.01.2015 zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG (Bilanzierung) übergegangen. Der Warenbestand wurde zutreffend ermittelt mit 360.000 €. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellt das Finanzamt nunmehr fest, dass der seinerzeitige Steuerberater den Übergangsgewinn nicht versteuert hat, und erhöht den Gewinn der Jahre 2015–2017 um jeweils 120.000 €. Eine Überprüfung des Sachverhalts hat nunmehr ergeben, dass der Warenbestand zum 31.12.2014 nicht bezahlt war, d.h., in die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG waren die entsprechenden Aufwendungen für den Wareneinkauf, der zum Warenbestand per 31.12.2014 geführt hat, nicht eingeflossen. Können wir uns im Rechtsbehelfs- bzw. Klageverfahren darauf berufen, dass die Übergangsgewinnermittlung zu unterbleiben hat, weil die Aufwendungen im Jahr 2014 nicht erfasst worden waren?
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