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Teil eines Mitunternehmeranteils,notwendiges Sonderbetriebsvermögen,§ 34 Abs. 3,§ 18 EStG

1. Sachverhalt ============ Urologische Gemeinschaftspraxis ---------------------------------------------- Am Gewinn und Vermögen sind Gesellschafter A und B jeweils zu 50 v. H. beteiligt. Neben der Tätigkeit für die Gemeinschaftspraxis übt Gesellschafter A zusätzlich eine fachärztliche Tätigkeit – urologische Laseroperationen – aus, die hieraus resultierenden Einnahmen und/oder Ausgaben wurden im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungserklärung der Gemeinschaftspraxis als Sonderbetriebseinnahmen bzw. Sonderbetriebsausgaben erklärt. Im Rahmen der zusätzlichen fachärztlichen Tätigkeit ist Sonderbetriebsvermögen in Form von beweglichen Sachanlagen in Höhe von 8.623 € vorhanden. Gesellschafter A beabsichtigt, seinen Gesellschaftsanteil zur Hälfte an den neu eintretenden Gesellschafter C zu veräußern, wird in eingeschränktem Umfange weiterhin für die Praxisgemeinschaft tätig sein und darüber hinaus seine zusätzliche fachärztliche Tätigkeit in vermehrtem Umfang fortführen. Die Entrichtung des Kaufpreises in Höhe von 163.000 € erfolgt in der Weise, dass der Gesellschafter C von seinen monatlichen Einnahmen einen Betrag in Höhe von 2.716 € auf ein sogenanntes Praxiswertkonto einbezahlt, bei vertragskonformen Ablauf geht das Praxiswertkonto nach Ablauf von 60 Monaten auf Gesellschafter A über. Während der 60-monatigen Ansparzeit kann weder Gesellschafter A noch Gesellschafter C über das Ansparkonto verfügen. Sollte während der Ansparphase das Vertragsverhältnis beendet werden, wird der ursprüngliche Vertragszustand wieder hergestellt, der Gesellschafter C scheidet aus der Praxisgemeinschaft aus und erhält den jeweils angesparten Wert des Ansparkontos zurück. 2. Eigene steuerrechtliche Beurteilung ============================= Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses realisiert Gesellschafter A einen Veräußerungsgewinn gem. § 18 Abs. 3 EStG, die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 EStG sind erfüllt. Der vereinbarte Kaufpreis in Höhe von 163.000 € ist in Anlehnung an § 6 Abs. 1 Ziffer 3 EStG unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 5,50 v. H. abzuzinsen, somit mit 124.695 € anzusehen. Von dem abgezinsten Kaufpreiswert sind die anteiligen Buchwerte des Sachanlagevermögens der Gemeinschaftspraxis in Abzug zu bringen. Offen ist die Frage, ob im Hinblick auf § 34 Abs. 3 EStG auch das Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters A unter Aufdeckung eventuell vorhandener stillen Reserven zu entnehmen ist und, falls dies zutreffen sollte, ob die zusätzliche fachärztlich-urologische Tätigkeit künftig als Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem. § 18 Abs. 1 Ziffer 1 EStG im Rahmen eines Einzelunternehmens zu behandeln sind.
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