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Ehegattengrundstück,Gesamtrechtsnachfolge,§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG

Mein Mandant betreibt ein Hotel in Form eines Einzelunternehmens. Da sich die Grundstücke, auf denen sich die betrieblichen Gebäude befinden, im Eigentum der Ehegatten (Betriebsinhaber und seine Ehefrau) befinden, sind 50 % des Grund und Bodens im Anlagevermögen des Hotels aktiviert. Die darauf errichteten Gebäude sind zu 100 % am Anlagevermögen aktiviert und werden abgeschrieben. Die Kredite, welche hauptsächlich das Gebäude betreffen, laufen ebenso auf die Ehegatten, sind aber in der Bilanz der Einzelfirma zu 100 % passiviert. Im Laufe des Jahres 2019 ist nun die Ehefrau verstorben. Der Ehemann ist aufgrund eines Testaments Alleinerbe. Er erbt somit die restlichen 50 % des Grund und Bodens. Somit sind diese (restlichen 50 %) betrieblichen Flächen mit dem Todestag ins Betriebsvermögen mit dem Zeitwert einzulegen. Nun zu meinen Fragen: 1. Ist die ertragsteuerliche Vorgehensweise mit der Einlage der Grundstücke ins Betriebsvermögen zum Zeitwert korrekt? 2. Nachdem die Ehefrau ihre (50%igen) Grundstücke im Privatvermögen gehalten hat, vererbt sie nur Grundvermögen, kein Betriebsvermögen; korrekt? Mit dem Vererben werden die Grundstücke erst BV und somit obige Einlage. 3. Was geschieht erbschaftsteuerrechtlich mit den daraufstehenden Gebäuden? Es handelt sich dabei um das Hotel und eine kleine eigengenutzte Wohnung. Nachdem die Baukosten alle von der Einzelfirma (somit von dem Steuerpflichtigen) getragen wurden (und dieser, denke ich, auch Bauherr war), gehören diese ja steuerlich nicht der Ehefrau, und sie vererbt das dann auch nicht; korrekt? Zusätzliche Problematik: Die Kredite dazu laufen auf die Ehegatten, sind aber zu 100 % im BV der Einzelfirma passiviert und werden von der Einzelfirma bedient.
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