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Gewinnbeteiligung,Tätigkeitsvergütung,Berater

Ein Gastronomiebetrieb hat mit einem externen Berater (Optimierer) einen Beratervertrag abgeschlossen. „Die Beratung erfolgt mit dem Ziel der wirtschaftlichen Verbesserung des Unternehmenserfolgs der Gaststätte sowie Beratung des Unternehmers zu den operativen unternehmerischen Tätigkeiten zur Führung und Entwicklung des Gaststättenbetriebs“ Vergütung des Beraters lt. Vertrag: „§ 4 Vergütung Der Berater erhält für seine Beratertätigkeit eine pauschale Vergütung von monatlich 2.040 Euro zzgl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer, zahlbar jeweils vorschüssig bis zum 01. eines Monats gegen Rechnungstellung. Das Honorar unterstellt einen beabsichtigten, zeitlichen Einsatz von monatlich ca. 24 Beraterstunden. Eine Erfassung und Abrechnung des Umfangs der monatlich konkret erbrachten Beratungszeiten des Beraters gegenüber dem Auftraggeber erfolgt nicht. Nach Abschluss des Geschäftsjahres erhält der Berater eine Gewinnbeteiligung von 20 % des Nettogewinns. Im Falle der Beendigung der Tätigkeit des Beraters während des laufenden Geschäftsjahres erfolgt die Berechnung der Gewinnbeteiligung entsprechend anteilig.“ Der Vertrag wurde im Jahr 2017 geschlossen, der Inhalt wurde jetzt erst dem Bilanzersteller (Steuerberater) im Rahmen der Abschlusserstellung 2020 übermittelt. Ich denke, es ist unstrittig, dass die monatliche Vergütung als Betriebsausgaben abziehbar ist. Wie ich die Formulierung im Vertrag verstehe, wird die 20%ige Gewinnbeteiligung noch zusätzlich zum Beraterhonorar gezahlt. Eine Gegenleistung für die Gewinnbeteiligung ist nicht erkennbar, eine Beteiligung des Beraters an dem beratenen Unternehmen liegt ebenfalls nicht vor. Frage: Wie ist diese Gewinnbeteiligung (20 %) steuerlich und wirtschaftlich zu beurteilen? Kann es sich um eine Schenkung vom Auftraggeber an den Optimierungsberater handeln, weil scheinbar keine Gegenleistung erbracht wird, oder ist diese „Gewinnbeteiligung“ als Betriebsausgaben zu erfassen (ggf. Rückstellung im Jahresabschluss und zu welchem Zeitpunkt)? Ist die Vereinbarung einer „Gewinnbeteiligung“ in dieser Form bzw. Konstellation zivilrechtlich überhaupt zulässig?
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