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GmbH & Co. KG,Liquidation

Eine GmbH & Co. KG stellt zum 31.12.2018 ihren Geschäftsbetrieb ein und wird liquidiert. Die Komplementärin (GmbH), die am laufenden Ergebnis nicht beteiligt war, hat aus Mitunternehmervergütungen eine Forderung an die KG in Höhe von 100, die in einer Sonderbilanz der GmbH ausgewiesen wurden. Nach der Liquidierung aller Aktiva, der Einziehung aller Forderungen und der Begleichung aller Verbindlichkeiten verbleibt für die Komplementärin nur ein Restbetrag von 50. Das Finanzamt ist der Auffassung, die aufwandswirksame Forderungsberichtigung bei der GmbH in der Sonderbilanz führt aufgrund des Korrespondenzprinzips zu einer ertragswirksamen Ausbuchung in der Gesamthandsbilanz mit der Folge, dass der (einzige) Kommanditist einen entsprechenden Ertrag zu versteuern hätte. Diese Vorgehensweise kenne ich im Zusammenhang mit dem Verzicht auf eine Forderung eines Gesellschafters gegenüber der Gesamthand. Ich halte dies aber nicht für zutreffend bei der Liquidation/Abwicklung der GmbH & Co. KG. Der Kommanditist hätte 50 zu versteuern, die ihm weder zugeflossen sind noch seine Eigenkapitalposition erhöht haben.
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