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gewerblicher Grundstückshandel,Personengesellschaftsbeteiligungen,Drei-Objekt-Grenze

Sachverhalt: Der Steuerpflichtige ist an folgenden GbR als Gesellschafter beteiligt, die Eigentümer von Grundstücken/Wohneigentum sind: – „A-Innen-GbR“ mit 50 %; der Steuerpflichtige tritt nicht nach außen auf, nur der andere Gesellschafter; Zweck: Kauf, Umgestaltung und gewinnbringender Verkauf Grundstück; – „B-GbR“ mit 25 %; Zweck: Erwerb, Verwaltung, Verwertung von Immobilien; Wohnungen werden seit 2016 vermietet (Einkünfte V+V); – „C-GbR“ mit 33 %; Zweck: Erwerb von Immobilien und deren gewinnbringende Verwaltung und Vermietung; Gebäude/Wohnungen werden seit mehr als zehn Jahren vermietet (Einkünfte V+V); – „D-GbR“ mit 50; ein Mehrfamilienhaus wird seit mehr als zehn Jahren vermietet. Fragen: 1. Welche Folge tritt für die anderen GbR-Beteiligungen ein, wenn die A-Innen-GbR gewerbliche Einkünfte erzielt? 2. Gehören die Grundstücke/Wohnungen aller GbR-Beteiligungen zu Zählobjekten für den gewerblichen Grundstückshandel? 3. Fällt ein späterer Verkauf der Grundstücke/Wohnungen der C-GbR und D-GbR nicht unter den gewerblichen Grundstückshandel, da diese seit mehr als zehn Jahren vermietet waren? Die C-GbR hat mehr als 20 Wohnungen.
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