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Investitionsabzugsbetrag,Auflösung,Neubildung

Mandant betreibt im Inland ein Eiscafé als Einzelunternehmer. Er erfüllt die Voraussetzungen des § 7g EStG und bildete im Jahr 2018 einen Investitionsabzugsbetrag i.H.v. 32.000 Euro zur neuen Einrichtung der Eisdiele. Aufgrund von Corona ist er nicht sicher, ob er die Investitionsfrist bis 31.12.2021 einhalten kann (Liquiditätsengpass). Um den Zinslauf zu stoppen, möchte der Mandant im Februar 2021 beim FA die Auflösung des IAB 2018 zu beantragen und dann den IAB sofort neu bilden. 2019 ist noch nicht erklärt. Frage: In welchem Jahresabschluss kann er frühestens einen „neuen“ IAB (gleiche Höhe und Zweck) bilden? Ab welchem Zeitpunkt darf er frühestens die geplante Investition durchführen?
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