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vGA,verdeckte Gewinnausschüttung,§ 8 Abs. 3 Satz 1 KStG

Fall: Eine GmbH wird in 2016 gegründet und steuerlich erfasst. Der steuerliche und handelsrechtliche Verlust für dieses Jahr beträgt 67.000 EUR. Der Geschäftsführer hält 88,4% der Anteile. Er verletzt seine Geschäftsführungspflichten und gibt keine Steuererklärungen ab. Es ergehen Schätzbescheide im Juni 2018 für 2016 unter VdN über einen Verlust von 0 EUR. Im November 2018 wird der Vorbehalt der Nachprüfung jeweils aufgehoben und der Bescheid bestandkräftig. 2020 reicht der Geschäftsführer die Steuererklärung für 2016 ein, der der Steuerbescheid wird aber nicht geändert. Die GmbH zahlt für die späte Einreichung ein Zwangsgeld von 5.000€. Die Ertragsteuern seinen 30 %. Frage: 1) Hat die Gesellschaft einen Schadensersatzanspruch an den Geschäftsführer in Höhe des Zwangsgeldes von 5000€ und oder der entstehenden Steuer von 20.100€ im Folgejahr durch den fehlenden Verlustvortrag? 2) Stellt eine Entlastung des Geschäftsführers und ein Ignorieren möglicher Ansprüche der Gesellschaft an den Geschäftsführer eine verdeckte Gewinnausschüttung dar?
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