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Körperschaftsteuer,vGA,Corona-Bonus

Drei gleich hoch beteiligte GmbH-Gesellschafter, die als Handwerkermeister auch Geschäftsführer und sozialversicherungsfrei (Einstimmigkeitsabrede) sind, haben mit der Gehaltsabrechnung März 2022 neben dem Gehalt (völlig üblich) den Corona-Bonus von jeweils 1.500 € erhalten. Weitere Arbeitnehmer sind ein Auszubildender und eine geringfügig Beschäftigte mit 450 € Entgelt, die beide keinen Corona-Bonus erhalten haben. Nun droht, dass die Zahlung an die Ges.-GF zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führen könnte. Eine vGA läge vor, wenn für die Zahlung keine überzeugenden betrieblichen Gründe vorlagen, sondern eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis gegeben sei. Zur Begründung, warum lediglich an die drei Ges.-GF der Corona-Bonus ausgezahlt wurde, dient eine Gruppenbildung als Grundlage. Es sind folgende drei Gruppen gebildet worden: Gruppe 1: Gewerbliche Mitarbeiter, die täglich ausgiebigen Kundenkontakt haben/Corona-Bonus wird ausgezahlt. Gruppe 2: Geringfügig beschäftigte Büromitarbeiterin mit keinem Kundenkontakt/keine Ansprüche auf Corona-Bonus. Gruppe 3: Auszubildender/keine Ansprüche auf Corona-Bonus. Eine entsprechende vertragliche Vereinbarung ist geschlossen worden. Lediglich die Gruppe 1 ist bezüglich des Corona-Bonusses berechtigt, die beiden anderen Gruppen nicht. Meines Erachtens ist die Zahlung an die drei Ges.-GF nicht durch das Gesellschaftsverhältnis, sondern durch die Gruppenbildung veranlasst, da eindeutig abgrenzbare Gruppen gebildet worden sind und lediglich der Personenkreis der gewerblichen Mitarbeiter, mit Ausnahme des Auszubildenden, die überwiegend Kundenkontakt haben, in den Corona-Bonus einbezogen wurden. Irritationen könnten sich sicherlich ergeben, da es sich bei allen gewerblichen Mitarbeitern um Ges.-GF handelt. Meines Erachtens darf diese besondere Firmensituation nicht dazu führen, dass die Gruppenbildung ignoriert wird. Wäre ein weiterer gewerblicher Mitarbeiter beschäftigt gewesen, hätte auch dieser Anspruch auf Auszahlung des Corona-Bonusses gehabt. Da somit die Gewährung einer solchen Beihilfe auch unter Fremden üblich gewesen wäre, ist der Fremdvergleichsgrundsatz eingehalten. Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten war eine Angemessenheitsprüfung nicht vorzunehmen. Meines Erachtens wird aufgrund der Gruppenbildung der Fremdvergleichsgrundsatz gewahrt! Kann dieser Beurteilung zugestimmt werden? Eventuell mit welcher weiteren Begründung? Oder muss der Sachverhalt anders beurteilt werden?
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