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§ 150 AktG,Gesetzliche Rücklage

Zum 01.01.2020 wurde die Gesellschaft von einer Partnergesellschaft zu einer Aktiengesellschaft umgewandelt. Gezeichnetes Kapital zum 01.01.2020 = 50.000,00 € Kapitalrücklage zum 01.01.2020 = 284.635,55 € Die gesetzliche Rücklage nach § 150 AktG ist so lange zu bilden, bis die gesetzliche Rücklage und Kapitalrücklage zusammen 10 % des Grundkapitals erreichen, hier 5.000,00 €. Schon zum 01.01.2020 ist die Bedingung erfüllt, die Kapitalrücklage = 284.635,55 € > 5.000,00 €. Wäre die gesetzliche Rücklage im ersten Jahr nach der Umwandlung trotzdem zu bilden? Oder kann darauf verzichtet werden?
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