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Betriebe gewerblicher Art,§ 8 Abs. 8 KStG (Verlustnutzung bei der Zusammenfassung von BgA),Umwandlungsrecht für öffentlich-rechtliche Betriebe

Bei einer von uns betreuten Kommune sollen die Betriebe gewerblicher Art (kurz BgA), nämlich die Wasserversorgung, die PV-Anlagen und ein Heizwerk, zu einem neuen BgA zusammengefasst werden. Weil alle drei BgAs Versorgungsbetriebe i.S. v. § 4 Abs. 3 KStG sind und einen gemeinsamen Zweck (Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Strom und Wärme) verfolgen, können sie u.E. zusammengefasst werden. Fragen: 1. Können bei der Zusammenfassung die Wirtschaftsgüter mit den Buchwerten in den neuen BgA „eingebracht“ werden? 2. Können Verluste vor der Zusammenfassung im neuen BgA verrechnet werden? Bei gleichartigen BgAs soll dies möglich sein (§ 4 Abs. 8 S. 5 KStG und BMF v. 12.11.2009 Rz. 64 (im Umkehrschluss)).
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