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beherrschender Gesellschafter,vorherige Vereinbarung

Die natürlichen Personen A und B sind mit jeweils 50 % Gesellschafter (und alleinvertretungsberechtige Geschäftsführer) der AB GmbH. Die Geschäftstätigkeit der AB GmbH ist der Grundstückshandel, d.h. Ankauf, Renovierung/Sanierung und Verkauf von Immobilien (ETWs/MFHs). A ist ferner selbständiger Steuerberater und erbringt gegen fremdübliches Entgelt die Steuerdeklaration für die AB GmbH. B ist ferner Alleingesellschafter einer Handwerker-GmbH, welche gegen fremdübliches Entgelt die Renovierung/Sanierung der Handelsimmobilien der AB GmbH erbringt. Frage: Sind zur Vermeidung verdeckter Gewinnausschüttungen im Voraus schriftliche Verträge (Steuerberatungsvertrag, Werkvertrag für Handwerkertätigkeiten) zu schließen? Bejahendenfalls: Wie spezifisch sollten die Verträge sein? (Reicht ein „Rahmenvertrag“ oder ist jede Leistung genau im Voraus vertraglich zu fixieren?)
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