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Verlust,Antrag

Eine Muttergesellschaft (GmbH) gewä-rt der Tochter-GmbH (100%-Anteil der Mutter-GmbH) ein Darlehen. Die Tochtergesellschaft soll liquidiert werden, das Darlehen ist nicht mehr einbringlich. Frage 1: Der Darlehensausfall ist gem. § 8b (3) KStG nicht abzugsfähig, oder gibt es ggf. Ausnahmen? Frage 2: Auch das Stammkapital fällt unter § 8b (3) KStG und ist nicht abzugsfähig – oder gibt es hier Ausnahmen? Frage 3: Gibt es ggf. Gestaltungsmöglichkeiten, um einen Ausfall der Darlehensforderung zu verhindern? Fortführung des Falls: Beide Gesellschaften, Mutter und Tochtergesellschaft, sind als Dentallabor tätig. Es existiert noch ein fortführungsgebundener Verlustvortrag bei der Tochtergesellschaft. Eine Gestaltung wäre, die Tochter nicht zu liquidieren, sondern die Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft zu verschmelzen. Damit wäre nach Verschmelzung das Darlehen ja erfolgsneutral auszubuchen. Die Muttergesellschaft hat zwar den gleichen Unternehmenszweck, aber deutlich größeren Umsatz (ca. das Zehnfache der Tochtergesellschaft). Frage 4: Ist damit der fortführungsgebundene Verlustvortrag i.S.v. § 8d (2) KStG verloren, da ein zusätzlicher Geschäftsbetrieb aufgenommen wurde/eine neue Zweckbestimmung eröffnet wurde?
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