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vGA,Treuhand

Unsere Mandantin ist eine GmbH. Gesellschafter der GmbH sind seit der Gründung im Jahr 1995 die drei Kinder des Geschäftsführers. Der Geschäftsführer hatte bis zu dem Gründungszeitpunkt der GmbH selbst eine Firma, die auf demselben Gebiet wie die dann gegründete GmbH tätig war, und musste mit seiner ehemaligen Firma damals Insolvenz anmelden. Im Jahr 2021 wurden die GmbH-Anteile von den Kindern auf den Vater übertragen, als Kaufpreis wurde je ein Euro vereinbart. Dies trägt einerseits der Tatsache Rechnung, dass die GmbH überschuldet ist, andererseits aber auch der Tatsache, dass im Innenverhältnis immer klar war, dass zwischen Kindern und Vater ein Treuhandverhältnis bestand, auch wenn dies nie notariell beurkundet wurde. Die Kinder nahmen ihre Gesellschaftsrechte seitdem nie wahr. Der Vater handelte als Patriarch so, als ob ihm die GmbH gehören würde. Die Kinder nahmen keine Kontrollrechte wahr, es wurde nie eine Gesellschafterversammlung abgehalten, insbesondere wurden die Bilanzen den Kindern nie vorgelegt, es fand keine Feststellung der jeweiligen Jahresabschlüsse statt. Nun hat eine steuerliche Betriebsprüfung erhebliche verdeckte Gewinnausschüttungen (mehrere hunderttausend Euro) festgestellt. Das Finanzamt will die darauf entfallenden Kapitalertragsteuern in den jeweiligen Einkommensteuerveranlagungen der Kinder aufgreifen und die zu errechnende Steuer bei diesen erheben. Die Kinder bringen vor, dass sie niemals Nutznießer der in Rede stehenden vGA gewesen sind. Diese sind unstreitig dem Vater zugeflossen. Das Finanzamt argumentiert, dass die Kinder als Gesellschafter zugelassen haben, dass der Vater als Geschäftsführer diese „Entnahmen“ hat tätigen können. Sehen Sie eine Möglichkeit, die unstreitig vorliegende vGA beim Vater und nicht bei den Kindern zu versteuern? Eine Steuererhebung auf Ebene der GmbH entfällt u. E.
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