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Stiftungen,Einlagekonto,Rechtsfortbildung

Mit Urteil vom 16.01.2019 – 9 K 1107/17 F hat das FG Münster über den reinen Wortlaut des § 27 Abs. 7 KStG 2002 im Sinne einer teleologischen Extension entschieden, dass eine rechtsfähige Stiftung über ein dem Nennkapital vergleichbares Vermögen verfügt und daher ein steuerliches Einlagekonto gesondert festzustellen ist. Es stellt sich daher für mich die Frage – die es zu beurteilen gilt –, ob in § 27 Abs. 7 KStG 2002 eine Gesetzeslücke vorhanden ist und ob das FG Münster hier eine entsprechende Rechtsfortbildung vornehmen durfte. Zu o.g. Thema haben auch noch zwei weitere FGs im gleichen Sinne entschieden, zuletzt z.B. das FG Nürnberg vom 15.06.2021 – 1 K 513/18. Bei der Prüfung bzw. Ihrem Gutachten geht es mir insbesondere um die Fragestellung, ob hier die Voraussetzungen einer Rechtsfortbildung gegeben waren. In meinen Überlegungen bin ich nach folgendem Prüfschema vorgegangen. 1 Gesetzesauslegung 1.1 Grammatikalische Auslegung 1.2 Systematische Auslegung 1.3 Historische Auslegung 1.4 Teleologische Auslegung 1.5 Fazit 2. Rechtsfortbildung 2.1 Grenzen der Rechtsfortbildung 2.2.Planwidrigkeit der Regelungslücke 2.3 Vergleichbarkeit der Interessenlage 2.4 Ergebnis Im Sinne einer Vergleichbarkeit mit meiner Prüfung wäre ich daher dankbar, wenn Sie in Ihren Ausführungen im gleichen oder ähnlichen Prüfschema vorgehen würden.
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