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§ 14 KStG,Ertragsteuerliche Organschaft mit ausländischem Bezug,Zurechnung Organbeteiligung zu einer inländischen Betriebsstätte

Sachverhalt: – Eine deutsche GmbH (nachfolgend: GmbH D), keine UG, wurde im Februar 2021 gegründet und im November 2021 ins Handelsregister eingetragen. – Alleiniger Gesellschafter ist eine österreichische GmbH (GmbH Ö) mit Sitz und Geschäftsleitung in Österreich. – Sitz von GmbH D ist Deutschland, Ort der Geschäftsleitung – bisher – Österreich. – GmbH D hat Räumlichkeiten und Ausstattung in einem Gemeinschaftsbüro in Deutschland angemietet. – Beide Gesellschaften gehören derselben Branche an. – Die Geschäftsführung von GmbH Ö ist auch die Geschäftsführung von GmbH D. Fragen: 1. Kann rückwirkend für 2021 körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft zwischen GmbH D als Organgesellschaft und GmbH Ö als Organträger begründet werden? 2. Kann körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft zwischen beiden Gesellschaften ab 2022 begründet werden? 3. Ändert sich zu den Fragen 1. und 2. etwas, wenn der Ort der Geschäftsleitung der GmbH D im Inland liegt?
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