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Gemeinnützigkeit,Mittelverwendung,Verlust Vermögensverwaltung

Eine als gemeinnützig anerkannte Stiftung erzielt im Bereich der Vermögensverwaltung im Jahr 2020 einen Verlust. Dieser ergibt sich aus der Vermietung von insgesamt drei Immobilienobjekten, von denen jedoch nur zwei einen Überschuss erzielen. In früheren Jahren konnten die Verluste aus der Vermietung mit den Zinseinnahmen aus der Vermögensverwaltung ausgeglichen werden, so dass sich insgesamt ein positiver Saldo im Rahmen des vermögensverwaltenden Bereichs ergab. Da zwischenzeitlich Negativzinsen/Verwahrentgelte an die Bank geleistet werden müssen, ergibt sich im Jahr 2020 kein ausgeglichenes Ergebnis, sondern insgesamt ein Verlust aus der Vermögensverwaltung. Dieser Verlust wäre im Zweifel gemeinnützigkeitsschädlich, wenn keine Rückführung innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten erfolgt. Eine Überprüfung der Investitionsstrategie durch den Stiftungsvorstand hat ergeben, dass eine Umgliederung der Geldanlage in risikoreichere Anlageformen nicht zielführend ist. Die weiteren Möglichkeiten nach § 55 AO (Überschüsse der letzten sechs Jahre, Hinzurechnung von AfA bei gemischt genutzten Gebäuden, Fehlkalkulation usw.) sind nur bedingt möglich. Daher kommen als mögliche Lösungsansätze in Betracht: 1. Aufnahme eines Bankdarlehens zum Ausgleich des Verlusts und künftige Rückführung aus den im Rahmen der Vermögensverwaltung erzielten Mietüberschüssen 2. Umwandlung eines Teils der (eigenen) freien Rücklagen nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO, die nicht der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen, und Zuführung zu den Einnahmen aus Vermögensverwaltung in der Mittelverwendungsrechnung. Analog würde die spätere Rückführung aus den im Rahmen der Vermögensverwaltung erzielten Zins- oder Mieterträgen in die freien Rücklagen im umgekehrten Weg erfolgen. Im Ergebnis würden auf diesem Weg Mittel aus der freien Rücklage „wie ein Darlehen“ gewährt. 3. Darlehensgewährung aus den Mitteln des Stifters. Dieser ist wiederum eine gemeinnützige GmbH, die hierfür die freien Rücklagen nach § 61 Abs. 1 AO verwenden würde. Frage: Sind die unter den Punkten 1.–3. dargestellten Lösungswege im Hinblick auf den Erhalt der Gemeinnützigkeit und in Vereinbarung mit den steuerlichen Vorschriften durchführbar?
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