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Körperschaftsteuerpflicht einer Drittstaatkapitalgesellschaft,Folgen des Brexit,§ 1 KStG

FS ist Gesellschafter der Friseur Ltd. Diese unterlag als in Deutschland ansässiges Unternehmen britischer Rechtsform der Niederlassungsfreiheit, war als Gesellschaft ausländischen Rechts anzuerkennen und wurde in der Vergangenheit vom Finanzamt als körperschaftsteuerpflichtig behandelt. Aufgrund des Brexits ist das Vereinigte Königreich als Drittstaat zu betrachten. Eine zivilrechtliche Grundlage für die Anerkennung der Gesellschaft in Deutschland ist somit nicht mehr gegeben. Auch die Eintragung im Handelsregister ist unerheblich. Zivilrechtlich ist FS als einziger Gesellschafter an die Stelle der Ltd. getreten und damit Kaufmann i.S.d. HGB. Fraglich ist die Fortsetzung der steuerlichen Anerkennung der Gesellschaft. Unserer Auffassung nach ist aufgrund der fehlenden Rechtsfähigkeit eine steuerliche Anerkennung nicht mehr gegeben. Auch das KStG hat hierfür keine Grundlagen. Es wird in § 8 KStG nur auf das Verhältnis zwischen der ausländischen Gesellschaft und dem Gesellschafter abgestellt. Es wird daher unterstellt, dass das Unternehmen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den einzelnen Gesellschafter, den FS, übergegangen ist und als Einzelunternehmen fortgeführt wird. Dabei können, unter Einhaltung der Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes, die Buchwerte fortgeführt werden. Einzig der Übergang des Kapitalkontos ist als Ausschüttung der Gesellschaft an den Gesellschafter zu betrachten und damit der KapESt zu unterwerfen. Frage: Ist unsere Auffassung hierzu korrekt, oder besteht weiterhin ein körperschaftsteuerliches Subjekt im Sinne des KStG?
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