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§ 8 Abs. 3 Satz 1 KStG,verdeckte Gewinnausschüttung,fehlende Berechnung

An der R-GmbH sind die S-GmbH und die Z-GmbH zu je 50 % Gesellschafter. Geschäftsführer der R-GmbH sind die Gesellschafter der Z-GmbH und der S-GmbH. Die R-GmbH überlässt der S-GmbH und Z-GmbH Drucker und die dazugehörige Software für den ÖPNV. Eine Miete für die Drucker wird dabei nicht erhoben. Es wurde lediglich vereinbart, dass die R-GmbH die Supportkosten für die Software an die beiden Gesellschaften weiterberechnet. Eine Weiterberechnung für die Jahre 2020 und 2021 ist noch nicht erfolgt. Liegt in der unterlassenen Weiterberechnung der Wartungskosten eventuell eine vGA vor?
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