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Kapitalertragsteuer,Treuhand

Fall: An der GmbH 1 sind die Gesellschafter GmbH a, GmbH b und eine natürliche Person beteiligt. Die GmbH 1 ist Treuhänder, die Beteiligten sind die Treugeber. Die Anteile an der GmbH 1 werden von einer weiteren GmbH 2 zu 100 % gehalten. Die GmbH 2 hat 50 % Anteile an einer GmbH 3. Frage Die GmbH 3 macht eine Ausschüttung von 500.000 € an die GmbH 2. Im Treuhandvertrag ist vereinbart worden, dass diese Gewinn-Ausschüttung zu 90 % unverzüglich abgetreten wird an die Gesellschafter der GmbH 1, also GmbH a, GmbH b und die natürliche Person. Muss die GmbH 2 zunächst eine Ausschüttung an die GmbH 1 mit Abführung der Kapitalertragsteuer durchführen, die sich dann wiederum die GmbH 1 anrechnen kann, oder kann eine Gewinn-Ausschüttung mit Kapitalertragsteuer direkt von der GmbH 2 auf die Anteilseigner der GmbH 1 erfolgen?
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