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Coronahilfen,Bilanzierung,§ 5 EStG

Ein Mandant (GmbH) hat in 11.2020 und 12.2020 November- und Dezemberhilfe erhalten, außerdem in 01.–06.2022 Überbrückungshilfen. Die Ansprüche auf die Hilfen wurden in der Bilanz 2020 bzw. werden in der Bilanz 2021 aktiviert und erhöhen den handels- und steuerrechtlichen Gewinn der Jahre 2020 und 2021 und damit auch die Körperschaft- und Gewerbesteuer. Die Schlussabrechnung wurde nach bestem Wissen erstellt und wird derzeit von der fördernden Stelle geprüft. Das kann mehrere Monate dauern. Der Jahresabschluss 2020 wurde bereits erstellt und beschlossen. Der Jahresabschluss 2021 soll jetzt erstellt werden. Es ist nicht klar, ob im Rahmen der Schlussabrechnung Rückforderungen entstehen, weil z.B. die Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Anträge nicht in voller Höhe anerkannt werden. Außerdem könnte es sein, dass weitere Positionen nicht anerkannt werden. Nun meine Fragen: Führt die Aberkennung von Teilen der Förderungen dazu, dass die Jahresabschlüsse 2020 und 2021 berichtigt werden müssen? Oder handelt es sich dann um periodenfremde Aufwendungen und Erträge, die im Jahresabschluss 2022 berücksichtigt werden müssen? Der Schwerpunkt meiner Frage liegt im Bereich der Steuerbilanz. Für Ausführungen zur Handelsbilanz wäre ich aber ebenso dankbar.
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