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Pensionszusage,Weiterbeschäftigung und Rentenzahlung,Anpassung Renteneintrittsalter

Unser Mandant betreibt seit 1990 eine GmbH. Die beiden Anteilseigner sind zu jeweils 50 % an der GmbH beteiligt und gleichzeitig Gesellschafter-Geschäftsführer. Sie sind von § 181 BGB befreit und damit SV-frei. Sie haben sich eine Pensionszusage erteilt, welche einen Rentenbeginn ab dem 65. Lebensjahr vorsieht. Wörtlich heißt es: Scheidet der Geschäftsführer nach Vollendung seines 65. Lebensjahres (feste Altersgrenze) aus dem Dienstverhältnis der Gesellschaft aus, so erhält er eine lebenslange monatliche Altersrente. Dazu hat unser Mandant folgende Fragen: 1. Wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer nach Vollendung des 65. Lebensjahres noch weiter in der Firma arbeitet, wird dadurch der Beginn der Pensionszahlung hinausgeschoben oder bekommt der Mandant dann gleichzeitig laufendes Gehalt und Pensionszahlung? 2. Das gesetzliche Rentenalter wurde inzwischen hochgesetzt, so dass unsere Mandanten nicht bis 65, sondern mit 67 das gesetzliche Rentenalter erreichen würden. Kann die Gesellschaft aufgrund der Pensionszusage die Altersversorgung bereits mit 65 beginnen oder müssen die Gesellschafter-Geschäftsführer bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze arbeiten? 3. Könnte die Gesellschaft den Gesellschafter-Geschäftsführern die Pensionszusage jetzt ändern, dass der Rentenbeginn vom 65. Lebensjahr auf das Erreichen des 67. Lebensjahres verschoben wird? Die Gesellschafter sind jetzt 62 und 64 Jahre.
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