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Gemeinnützigkeit,Mittelverwendung,Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Gemäß BMF-Schreiben vom 09.04.2020 zu „steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene“ können u.a. Verluste aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Sinne des § 64 AO – soweit diese nachweislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise bis 31.12.2020 entstanden sind – mit Mitteln des ideellen Bereichs, Gewinnen aus Zweckbetrieben oder Erträgen aus der Vermögensverwaltung ausgeglichen werden, ohne dass dies für die Steuerbegünstigung schädlich wäre. Gemäß BMF vom 18.12.2020 wurde der zeitliche Anwendungsbereich bis zum 31.12.2021 verlängert. Für unseren Mandanten stellen sich nun folgende Fragen, die aus einem derartigen (Mittel-)Ausgleich von Verlusten aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Gewinnen aus Zweckbetrieben resultieren: • Wird der Verlustausgleich als steuerpflichtige Einnahme im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb behandelt? • Könnten damit die körperschaft- und gewerbesteuerlichen Verluste des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nicht mehr auf Folgejahre vorgetragen werden?
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