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§ 17 Abs. 2a EStG,Verlust Gesellschafterdarlehen

H ist alleiniger Gesellschafter der D-GmbH. A hat der GmbH in den Jahren 2009 und 2016 jeweils ein Darlehen über 50.000 € (mit Rangrücktritt) gewährt. Zu diesen Zeitpunkten befand sich die GmbH in der Krise. Die GmbH soll zum 1.1.2023 liquidiert werden. Ist es richtig, dass Anteilseigner mit einer Mindestbeteiligung von 10 % noch bis zum Ende des VZ 2023 die Möglichkeit haben, Darlehensverluste (Voraussetzung: Die Darlehen wurden nach dem 31.12.2008, aber vor dem 1.1.2021 begründet) bei Ausfall oder Verzicht uneingeschränkt mit anderen positiven Einkünften jedweder Art vollständig verrechnen können? A würde dann im Jahr 2022 auf seine Darlehen in Höhe von 100.000 € und auf die aufgelaufenen Zinsen in Höhe von 10.000 € verzichten,  Verlust somit 110.000 €. Der Ertrag von 110.000 € in der GmbH hätte aufgrund vorhandener Verlustvorträge keine steuerlichen Auswirkungen. Diese Vorgehensweise wäre doch besser als die Berücksichtigung der Darlehensverluste im Jahr 2023 oder später als nachträgliche Anschaffungskosten im Bereich des § 17 EStG?
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