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§ 27 DMBilG,Sonderrücklage

Bei unserer Mandantin handelt es sich um eine GmbH. Diese ist in den neuen Bundesländern ansässig und bilanziert noch eine Sonderrücklage (andere Gewinnrücklagen) – stammend aus der DM-Eröffnungsbilanz und der damaligen Aufwertung von Produktionsanlagen/Grundstücken. Die damals bewerteten Produktionsanlagen sind nicht mehr vorhanden. Das betroffene Grundstück soll verkauft werden. Das vorhandene Kapital wird daher nicht mehr zur Deckung des Anlagevermögens benötigt. Die Sonderrücklage soll nach § 27 DMBilG durch Gesellschafterbeschluss zum 31.12.2021 aufgelöst werden. Die Kapitalsituation wird sich folgendermaßen darstellen: Stammkapital: ca. 75.000 € Sonderrücklage ca. 225.000 € Gewinnvortrag inkl. JÜ 2021: ca. 185.000 € Geplante Ausschüttung inkl. Auskehrung Sonderrücklage: 380.000 € Der korrespondierende Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2020 beträgt ca. 150.000 € Ausschüttbarer Gewinn also: 265.000 € Fragen: 1. Werden weitere (bürokratische) Vorgänge als nur der Gesellschafterbeschluss für die Auflösung der Sonderrücklage benötigt? 2. Bei der geplanten Auskehrung von 380.000 € wäre vorrangig der ausschüttbare Gewinn zu berücksichtigen? Übersteigende Beträge könnten dem steuerlichen Einlagekonto entnommen werden und würden daher keine Kapitalertragsteuer/Ausschüttungsbesteuerung auslösen? 3. Der o.g. Bestand des steuerlichen EK aus der Sonderrücklage müsste im Fall eines Verkaufs der GmbH-Anteile zusätzlich zum Stammkapital als Anschaffungskosten gelten?
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