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KSt/GewSt/USt/LSt,Betriebsveranstaltung

Nachfolgend erhalten Sie unsere Sachverhaltsdarstellung mit unseren diesbezüglichen Fragestellungen mit der Bitte um Beantwortung: 1. Sachverhaltsdarstellung: Bei unserer Mandantin, der ABC-GmbH, wird zurzeit für die Jahre 2016–2020 eine Lohnsteuer-Außenprüfung durchgeführt. Ergänzend hierzu findet auch eine Prüfung der Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer 2016–2018 statt. Die LSt-Außenprüfung hat am 25.05.2021 begonnen. Der Prüfungsbeginn für die übrigen Steuern wurde auf den 24.11.2021 terminiert, jedoch aufgrund unseres Einspruchs auf den 25.01.2022 verschoben. Die Abgabe der KSt-, USt- und Gewerbesteuer-Erklärung erfolgte im Jahr 2017. In den zugrunde liegenden Bescheiden für 2016 über Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer vom 06.02.2019 wurde der Vorbehalt der Nachprüfung bereits aufgehoben. Prüfungsschwerpunkt ist die am 16.07.2016 durchgeführte Jubiläumsveranstaltung zum 50-jährigen Bestehen der Gesellschaft. An der Feier haben insgesamt rund 380 Gäste teilgenommen. Der überwiegende Teilnehmerkreis setzte sich aus Friedhofsgärtnern, bundesweiten Verbänden für Friedhof und Bestattung, Geschäftspartnern (Berater, Banken u. Dienstleister), Presse sowie Angehörigen des öffentlichen Lebens zusammen. Die 16 Mitarbeiter unserer Mandantin waren auch zugegen und sind für die Kundenbetreuung sowie den Auf- und Abbau zuständig gewesen. Die Aufwendungen für die Bewirtung und den äußeren Rahmen (Musik, Saalmiete & Unterhaltung usw.) haben rund 90.000 € betragen und sind in der Finanzbuchhaltung auf eine separates Konto (#4640 – Kosten 50-Jahrfeier) verbucht worden. Im Rahmen der übermittelten E-Bilanz sind auch die Kontensalden an das Finanzamt übermittelt worden, so dass dort spätestens Kenntnis über die Betriebsveranstaltung vorgelegen haben dürfte. Lohnsteuerliche Konsequenzen wurden im Jahr 2016 weder für die Arbeitnehmer noch für die fremden Dritten gezogen, da man die Veranstaltung als Repräsentationsveranstaltung ausgelegt hat, die der Kundenbindung und der Repräsentation des Unternehmens dienen sollte. Alleine die Bewirtungsaufwendungen für die 364 externen Gäste sind nach der 70:30-Regel als nicht abziehbare Betriebsausgaben verbucht worden. Die Prüferin bewertet die gesamte Veranstaltung als eine sogenannte Tagesveranstaltung mit Incentive-Charakter, da der gesellschaftliche Rahmen im Vordergrund gestanden hat. Neben der entsprechend nachzuzahlenden Lohnsteuer werden die Aufwendungen für die Veranstaltung als Geschenke > 35 € bewertet, so dass auch der Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug verwehrt werden. Nach einer ersten Berechnung beträgt die voraussichtliche Gesamtforderung des Finanzamts rund 38.000 € (LSt: rund 17.000 €; übrige Steuern: rund 21.000 €). Des Weiteren ist auszuführen, dass die am 16.07.2016 stattgefundene 50-Jahrfeier nach unserer Berechnung bereits zum 31.12.2020 verjährt ist. Unseren Hinweis diesbezüglich kontert das Finanzamt mit der Aussage, dass im Rahmen der Lohnsteuer-Außenprüfung festgestellt werden soll, ob für die geladenen Gäste die richtigen lohnsteuerlichen Konsequenzen gezogen worden sind. Unsere Ausführungen zur Frage der Verjährung von Lohnsteuerforderungen soll keine Begründung dafür sein, dass von Seiten der Gesellschaft von der Vorlage der Belege abgesehen werden kann. Denn insofern, wie tatsächlich eine Inanspruchnahme der ABC-GmbH wegen eingetretener Verjährung nicht mehr möglich sein sollte, sind evtl. nachzuholende Besteuerungen im Wege der Inanspruchnahme Dritter im Rahmen von deren Einkommensteuerfestsetzung vorzunehmen. 2. Fragestellungen: a) Lohnsteuer-Außenprüfung: Ist unsere Mandantin trotz Verjährung der Lohnsteuer dazu verpflichtet, die Teilnehmerliste bzw. Rechnungen zu den Aufwendungen zur 50-Jahrfeier herauszugeben? Nach welcher Norm könnte die Betriebsprüfung eine Korrektur der Lohnsteuer trotz Verjährung bei der GmbH vornehmen? b) Außenprüfung (KSt, USt u. GewSt) Nach welcher Korrekturnorm kann das Finanzamt trotz Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung korrigieren? Sind wir verpflichtet, die Belege für die 50-Jahrfeier sowie die Teilnehmerliste herauszugeben, auch wenn keine Korrekturnorm greift? Sofern Fragen zum Sachverhalt offengeblieben sind, können wir gerne hierzu noch weitergehende Informationen liefern.
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