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§ 8 Abs. 1 EStG,§ 11 BewG,Bezahlung in Aktien

Mein Mandant (M) erbringt über seine Consulting GmbH (C) Beratungsleistungen. Er hat Beratungsleistungen gegenüber der A AG erbracht. Als Vergütung wurden 10.000 € netto zzgl. 19 % USt vereinbart. Als Zahlungsbedingung wurde vereinbart 1.900 € als Überweisung und 10.000 € in Aktien. Die Aktien hatten einen Kurswert zum Zeitpunkt der Vereinbarung von 100 €/Stück. Es wurde also vereinbart, 100 Aktien zu 100 €/Stück zu übertragen. Zum Zeitpunkt der Übertragung hatten die Aktien einen Börsenwert von 120 €/Stück. Eingebucht wurden sie jedoch von der Bank mit einem Wert von 60 €/Stück (dem ursprünglichen Ausgabewert der Aktien). Die Einbuchungsbestätigung sowie der Depotauszug der Bank liegt mir vor. Beides weisen 60 €/Stück aus. Nun meine Frage: – Welcher Aktienkurs ist für die ertragsteuerliche Begleichung der Forderung relevant, der Börsenkurs des Tages oder der Einbuchungskurs der depotführenden Bank?
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