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Einzelverbuchung,Vermögensverwaltung,ordnungsgemäße Buchhaltung

Es stellt sich die Frage, ob bei der deutschen GmbH innerhalb der Handels- und/oder Steuerbilanz eine Einzelverbuchung aller Wertpapiergeschäfte bezüglich der Geschäftsbeziehung mit einer Schweizer Bank erfolgen muss, oder ob man hier zu unterschiedlichen Ergebnissen kommt, wenn die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen erfolgt? Sachverhalt: Bei dem Mandanten handelt es sich um eine deutsche Kapitalgesellschaft (GmbH). Die Gesellschaftsanteile liegen bei zwei natürlichen Personen, die miteinander verheiratet sind. Jeder Ehegatte hält 50 % der Anteile. Der Ehemann ist zusätzlich der einzige Geschäftsführer dieser GmbH. § 181 BGB liegt vor. Für den Gesellschafter-Geschäftsführer (Ehemann) liegt eine Pensionszusage vor. Alleine aus diesem Grund wird eine Handels- und Steuerbilanz erstellt. Es gibt für diese Pensionszusage keine Rückversicherung. Die GmbH ist nach den Größenmerkmalen des § 267 HGB eine kleine Kapitalgesellschaft und daher veröffentlichungspflichtig. Im Anlagevermögen unterhält die GmbH seit mehreren Jahren ein (kleines) Aktiendepot, welches bei einer deutschen Bank geführt wird. Diese deutsche Bank weist auf dem Depotauszug sowie den Kauf- und Verkaufsbelegen jeweils den Hinweis aus „wg. Pensionszusage“. Dieses Depot wird von uns laufend gebucht. Die Wertpapiere sind im Anlagevermögen ausgewiesen. Der Kauf sowie der Verkauf der Wertpapiere sind somit im Anlageverzeichnis ersichtlich. Sofern zulässig, wird im Rahmen der Abschlussarbeiten eine Bewertung auf den niedrigeren Teilwert vorgenommen. Die Gesellschaft (GmbH) hat im Jahr 2021 ein zusätzliches weitaus größeres Aktiendepot eröffnet, und zwar bei einer schweizerischen Bank. Es handelt sich um eine Vermögensverwaltung. Anders als beim deutschen Bankinstitut hat man hier keinen Einfluss auf den Kauf und Verkauf von Aktien, also kein Mitbestimmungsrecht über die Geldverwendung. Die Schweizer Bank hat eine Vielzahl von Bewegungen ausgeführt. Diese Bewegungen einzeln zu verbuchen, wäre herausfordernd, insbesondere, da auch diverse Unterkonten von der Bank angelegt wurden, die wiederum teilweise in Fremdwährungen geführt wurden. Die Kontoauszüge der Schweizer Bank wurden uns nur vorgelegt, da wir diese gesondert angefordert haben. Die Schweizer Bank hat uns mitgeteilt, dass wir eine absolute Ausnahme wären im Kundenkreis dieser Bank. Nach dem Kenntnisstand der Bank würde einzig die einmalige Einzahlung vom deutschen Konto auf das Schweizer Konto verbucht und mehr nicht, also keine Einzelkontobewegungen. Anhand der Jahressteuerbescheinigung würde der Ertrag sowie die einbehaltene ausländische Quellensteuer berücksichtigt.
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