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VGA,Pension,Geschäftsführer

A war bis zum 30.06.2022 alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin der X-GmbH. Zum 01.07.2022 hat A ihre Anteile an der X-GmbH unentgeltlich im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auf S übertragen. A wurde zum 01.07.2022 zudem als Geschäftsführerin abberufen. Seit dem 01.07.2022 ist A bei der X-GmbH in Form eines Mini-Jobs angestellt. Zu ihrem Aufgabengebiet gehören ausschließlich administrative Tätigkeiten. In die Geschäftsführung ist A nicht mehr eingebunden. Die X-GmbH hat A im Jahr 2011 Versorgungsleistungen zugesichert und zahlt hierfür seit dem 01.12.2011 einen monatlichen Beitrag von 1.000 € an eine rückgedeckte Unterstützungskasse. Die Beitragszahlungen wurden bei der X-GmbH seither als Betriebsausgabe behandelt. Laut Vertrag wurde als Rentenbeginn der 01.05.2023 vereinbart. Aufgrund der Änderung in der Gesellschaftsstruktur und des niedrigen Einkommens von A infolge des Minijobs beabsichtigt A, die Rente bereits zum 01.07.2022 zu beantragen. Im Gegenzug hierzu stellt die X-GmbH die monatlichen Beitragszahlungen an die Unterstützungskasse ab dem 01.07.2022 ein. Laut ständiger BFH-Rechtsprechung kann das Beziehen von Rente und Arbeitslohn durch Weiterbeschäftigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers aus dem Unternehmen zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Ist diese BFH-Rechtsprechung auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar, so dass bei der X-GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung entstehen könnte? Ist die verfrühte Auszahlung der Rente steuerschädlich, insbesondere im Hinblick auf verdeckte Gewinnausschüttung bei der X-GmbH o.Ä.?
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