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Dreieckstheorie,Teilwertabschreibung,§ 8b Abs. 3 KStG

Zwischen der A GmbH (A) und der B GmbH (B) wird in den Bilanzen ein Verrechnungskonto geführt, auf dem die wechselseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Zahlungen verbucht werden. Zum 31.12.2018 hat die A eine Forderung gegen die B aus diesem Verrechnungskonto. Gesellschafter von A ist der Gesellschafter G (natürliche Person) mit einer Beteiligung von 50 %. An der B ist M ebenfalls mit 50 % beteiligt. Die Forderung der A fällt wegen Insolvenz der B im Jahr 2019 zu 100 % aus. Die Wertberichtigung der Forderung ist in der Bilanz zum 31.12.2018 zu berücksichtigen. Ist dies ein Vorgang, der unter § 8b Absatz 3 KStG fällt? Wenn ja: Obwohl A an B nicht selbst beteiligt ist? Wenn ja: Welche steuerlichen Folgen hat dies bei A, B und M?
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