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§ 1 Abs. 1 KStG,Brexit,Limited

Von einem Mandanten erhielten wir den Auftrag, den Übergang der Geschäfte einer englischen Limited mit Zweigniederlassung in München auf eine deutsche GmbH oder andere Gesellschaft vorzubereiten. Nach unserem Kenntnisstand besteht die englische Limited unverändert fort. Sie muss Jahresabschlüsse und Steuererklärungen nach englischem Recht dort abgeben. Die einzigen geschäftlichen Aktivitäten der Ltd. werden von ihrer deutschen Zweigniederlassung erbracht. Die englische Gesellschaft entfaltet also keinerlei eigene Geschäfte. Die deutsche Zweigniederlassung ist aber in Deutschland nicht länger Kapitalgesellschaft, sondern nur ein Einzelunternehmen des Alleingesellschafters. Dieser hält von Anfang an unverändert 100 % der Anteile an der englischen Limited. Die Vermögenswerte der deutschen Zweigniederlassung sind aber wohl auf ihn privat im Rahmen seiner nun vorhandenen Einzelfirma übergegangen. Dieser Übergang erfolgte zum 1.1.2021. Ist dies zutreffend? Bedeutet dies dann, dass die Vermögenswerte nun auch im Eigentum des Alleingesellschafters stehen? Sind sämtliche Vermögensgegenstände, Forderungen, Verbindlichkeiten usw. der Zweigniederlassung nun in einem privaten Jahresabschluss des Alleingesellschafters zu erfassen? Haben Sie Informationen, wie das weiterbezahlte GF-Gehalt zu behandeln ist? Wie sind Gewinnvortrag und Stammkapital zu behandeln? Kann dann in der Folge die englische Gesellschaft liquidiert werden? Sind dann nur noch die englischen Vorschriften zu beachten? Hat die Liquidation der englischen Gesellschaft also keine Auswirkungen mehr auf die deutschen steuerlichen Verhältnisse des Alleingesellschafters? Anschlussfrage: Kann die Einzelfirma des Alleingesellschafters auf eine andere deutsche GmbH verschmolzen werden ohne Auswirkungen auf die englische Limited?
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