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Steuerliches Einlagenkonto bei Verschmelzungen,§ 29 KStG,Up-stream-Merger

Sachverhalt: Eine Kapitalgesellschaft (Tochter) wurde rückwirkend zum 01.01.2022 auf eine Genossenschaft (Mutter) verschmolzen. Die Übernahme des Vermögens der übertragenden Gesellschaft erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2021. Für die Kapitalgesellschaft (Tochter) wurde eine steuerliche Schlussbilanz zum 31.12.2021 erstellt. Die Genossenschaft (Mutter) war zu 100% an der Tochter beteiligt. Die aufnehmende Genossenschaft (Mutter) hat die auf sie übergehenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten in ihrer Bilanz mit den Werten angesetzt, mit denen diese in der Schlussbilanz der übertragenden Kapitalgesellschaft (Tochter) angesetzt waren (Buchwertfortführung). Fragen: 1) Kann die Genossenschaft (Mutter) das Nennkapital der Kapitalgesellschaft (Tochter) übernehmen? 2) Nach § 29 Abs. 1 KStG wird das Nennkapital der übertragenden Kapitalgesellschaft herabgesetzt. Wird das Nennkapital im Steuerbescheid zum steuerlichen Einlagekonto zum 31.12.2021 der abgebenden Kapitalgesellschaft (hier: Tochter) festgestellt? Beispiel: Nennkapital 150.000 € => Feststellung in Spalte 2 „ steuerliches Einlagenkonto“, Zeile „Veränderung durch...Verschmelzung... (Überträgerin)? Art der Verrechnung Vorspalte Einlagekonto Sonderausweis Anfangsbestände 0 Einlagekonto zum Schluss des vorangegangenen Wj. 0 Sonderausweis zum Schluss des vorangegangenen Wj. Minder-/Mehrabführung nach § 27 Abs. 6 KStG Jahresüberschuss/-fehlbetrag 0 = Mehrabführung 0 0 = Zwischensumme 0 0 Veränderungen durch Formwechsel auf eine Personengesellschaft, Verschmelzung oder Aufspaltung (Überträgerin) Betrag des Nennkapitals am Übertragungsstichtag 150.000 + Gutschrift steuerliches Einlagekonto 150.000 150.000 = Endbestände Einlagekonto, Sonderausweis 150.000 0 3) In welchen Formularzeilen der Körperschaftsteuererklärung ist die Nennkapitalherabsetzung der abgebenden Kapitalgesellschaft (hier: Tochter) einzutragen? Vorschlag: Anlage KSt 1 F Zeile 110-113?
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