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Offene und verdeckte Einlagen,§ 8 KStG,Forderungsverzicht

Sachverhalt: Die M-GmbH hält 100 % der Anteile an der T-GmbH. Beide Gesellschaften haben seit mehreren Jahren eine ertragsteuerliche Organschaft. Die M-GmbH ist die Organträgerin, die T-GmbH ist die Organgesellschaft. Die M-GmbH hat noch Forderungen gegenüber der T-GmbH in Höhe von 4 Mio. €. Da das Eigenkapital der T-GmbH gestärkt werden soll, soll die Verbindlichkeit der T-GmbH in Eigenkapital umgewandelt werden. Dies soll so geschehen, dass die 4 Mio. € in die Kapitalrücklage der T-GmbH gebucht werden und der Betrag in das steuerliche Einlagenkonto nach § 27 KStG eingestellt wird. Bei der M-GmbH würden dann die Forderungen in das Finanzanlagevermögen umgebucht werden (nachträgliche Anschaffungskosten). Insgesamt wäre der Vorgang für beide Gesellschaften aus steuerlicher Sicht erfolgsneutral. Anzumerken sei, dass beide Gesellschaften finanzstark sind und keine Sanierung in der Krise vorliegt. Beide Gesellschaften haben bereits vor diesem Vorgang 5 Mio. € Eigenkapital. Fragen: 1. Sehe ich dies richtig oder bedarf die Antwort einer Ergänzung? 2. Spielt es eine Rolle, ob die Forderungen aus dem Organschaftsverhältnis entstanden sind, bzw. gibt es sonstige Risiken?
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