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§ 1 KStG,DBA Russland,§ 12 Abs. 3 KStG

Drei in Russland wohnende russische Staatsbürger gründen in Deutschland eine GmbH, wobei einer von ihnen (Herr A) zum Geschäftsführer der GmbH bestellt wird. Die GmbH hat bisher keine Mitarbeiter. Herr A kommt ca. alle sechs Wochen nach Deutschland, um sich um die Belange der GmbH zu kümmern. Da dies im Jahr 2020 coronabedingt nicht möglich war, ist Herr A von Februar 2020 bis September 2021 nicht in Deutschland gewesen. Fragen zum Sachverhalt: a. Auswirkung auf die Steuerpflicht der GmbH in Deutschland? b. Welcher Staat hat das Besteuerungsrecht für die von der GmbH an die Gesellschafter ausgeschütteten Dividenden?
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