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§ 8 KStG,Offene Einlagen in die Kapitalrücklage

Sachverhalt: Eine deutsche GmbH mit einer Kapitalgesellschaft als 100%iger Anteilseignerin hatte zum Jahresende ein negatives Eigenkapital von 2.000 T€. Gleichzeitig hat die GmbH eine Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Muttergesellschaft von 3.000 T€. Die rechtliche Überschuldung wird durch einen Rangrücktritt der Muttergesellschaft beseitigt. Handelsrechtlich ist diese Vorgehensweise zutreffend. Die bilanzielle Überschuldung soll beseitigt werden. Hierfür stehen zwei Varianten zur Diskussion, die handelsrechtlich, zivilrechtlich und wirtschaftlich zum gleichen Ergebnis führen. Variante 1 Einlage der Darlehensverbindlichkeit in die Kapitalrücklage Variante 2 Einzahlung in die Kapitalrücklage in Höhe von 3.000 T€ und Tilgung des Darlehens. Bei beiden Varianten beläuft sich das Eigenkapital auf 1.000 T€, das Darlehen auf 0 T€ und der Beteiligungsbuchwert bei der Muttergesellschaft hat sich um 3.000 T€ erhöht. Fragestellung Führen die beiden Varianten steuerrechtlich zu gleichen Ergebnissen, wenn nicht, warum? Kann es sein, dass steuerrechtlich die Zuführung zur Kapitalrücklage als Übertrag aus dem Darlehen durch Verkürzung des Zahlungswegs anders eingestuft wird als die Zuführung durch Einzahlung und nachfolgende Tilgung?
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