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Sonderbetriebsvermögen II,Anteile an GmbH

Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einer Mandantin von uns, einer inländischen GmbH & Co. KG, streiten wir uns über die Zuordnung von Anteilen an Kapitalgesellschaften zum Sonderbetriebsvermögen. An der GmbH & Co. KG sind zwei Gesellschafter als Kommanditisten beteiligt. Kommanditist A, um den es hier geht, ist mit 96,7 % an der KG als Kommanditist beteiligt. Außerdem hält er 100 % der Anteile der alleinigen Komplementär GmbH, die außer der Wahrnehmung der Komplementärstellung an der KG keine weiteren Tätigkeiten ausübt. Die Betriebsprüfung steht auf dem Standpunkt, dass die Anteile an der Komplementär GmbH zum Sonderbetriebsvermögen II des Gesellschafters A an der GmbH & Co. KG gehören. Ist das so zutreffend? Wir neigen dazu, der Betriebsprüfung Recht zu geben und diese Anteile dem notwendigen Sonderbetriebsvermögen II des Gesellschafters A zuzurechnen. Darüber hinaus beabsichtigt die Betriebsprüfung, Anteile des Gesellschafters A an einer spanischen Kapitalgesellschaft, an der er zunächst zu 30 % und später zu 50 % beteiligt war, ebenfalls dem notwendigen Sonderbetriebsvermögen II des Gesellschafters A zuzurechnen. Die spanische Kapitalgesellschaft ist in einem ähnlichen Bereich tätig wie die inländische GmbH & Co. KG und wird zum Teil von dieser beliefert. Die übrigen Gesellschafter der spanischen Gesellschaft, die 70 % bzw. mittlerweile 50 % der Anteile halten, stehen in keiner weiteren geschäftlichen Beziehung zu der inländischen GmbH & Co. KG. Die von der inländischen GmbH & Co. KG gelieferten Gegenstände machen ca. 1 % bis 2 % des Gesamtumsatzes der inländischen GmbH & Co. KG aus. Auch hier beabsichtigt die Betriebsprüfung die Hinzurechnung der Anteile an der spanischen Kapitalgesellschaft zu notwendigem Sonderbetriebsvermögen II des Gesellschafters A bei der inländischen GmbH & Co. KG. Hinsichtlich der Zuordnung der Anteile an der spanischen Kapitalgesellschaft plagen uns allerdings Zweifel, ob es sich hierbei tatsächlich um notwendiges Sonderbetriebsvermögen II des inländischen Kommanditisten handelt. Die Geschäftsbeziehung besteht zwar objekiv, ist aber keinesfalls so bedeutsam, dass wir dieses als notwendiges Betriebsvermögen ansehen würden. Allenfalls könnte es sich aus unserer Sicht um gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen II handeln, bei dem wir dann entscheiden könnten, ob es dem Sonderbetriebsvermögen zugeordnet wird. Unsere Frage ist daher, ob bereits beim Vorliegen einer so geringfügigen Geschäftsbeziehung zwischen der inländischen GmbH & Co. KG und der spanischen Kapitalgesellschaft von einem notwendigen Sonderbetriebsvermögen II des Gesellschafters auszugehen ist.
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