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Abfindung Pensionszusage,Bewertung zum Teilwert oder Barwert

Ich habe im Rahmen einer Betriebsprüfung mit einem Fachprüfer eine unterschiedliche Auffassung zur Kapitalabfindung einer Pensionszusage eines ehemaligen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers. Ich versuche,  den Sachverhalt abgekürzt darzustellen … Die ursprüngliche Pensionszusage sieht zur Kapitalabfindung Folgendes vor: Kapitalabfindung Bei Erreichen der Altersgrenze ist eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe des Barwerts der Rentenverpflichtung im beiderseitigen Einvernehmen möglich. Der Kapitalabfindungsbetrag bestimmt sich nach dem steuerlichen Teilwert (§ 6a EStG) zum Zeitpunkt der Abfindung. In Anlehnung zu dieser Regelung wurde die Pensionsrückstellung nach Erreichen der Altersgrenze zum Barwert, welcher gem. der damaligen Vereinbarung mit einem Zinssatz von 6 % ermittelt wurde, abgefunden. (Da der abgefundene Geschäftsführer seit Erreichen der Altersgrenzen (65 Jahre) bis kurz vor dem Abfindungstag weiter im Unternehmen tätig war, wurde zwischen Erreichen der Altersgrenze und dem Tag der Kapitalabfindung keine laufende Rente ausbezahlt und die Kapitalabfindung auch erst nach Ausscheiden aus der Gesellschaft an ihn ausbezahlt – im Zeitpunkt der Auszahlung war er 71 Jahre alt.) Der Prüfer ist nun der Auffassung, dass die Wertfindung nicht fremdüblich ist. Die Bewertung habe nach §§ 249, 253 HGB zu erfolgen. In Analogie zu den §§ 3 (5), 4 (5) BetrAVG als Maßstab des Fremdvergleichs ist dabei der Zins nach der Siebenjahresduration anzusetzen und von einer Restlaufzeit von sieben Jahren auszugehen. Der Betriebsprüfer gelangt somit zu einem höheren Barwert. In der Differenz seines Barwerts zu dem durchgeführten Barwert sieht er einen Teilverzicht des abgefundenen Geschäftsführers. Dieser soll den bisher versteuerten Lohnzufluss erhöhen und nachfolgend zu einer verdeckten Einlage durch ihn in die Gesellschaft führen. Wir haben in der Vergangenheit drei identische Kapitalabfindungen von Pensionszusagen, jeweils zum steuerlichen Barwert, durchgeführt. Hierbei hatten wir im ersten Fall auch eine verbindliche Auskunft eingeholt, welche unsere Rechtsauffassung stützte. Nachdem die Fälle tatsächlich identisch sind, hatten wir in diesem Fall leider auf eine verbindliche Auskunft verzichtet. Im Prinzip begrenzt sich meine Frage darauf, ob es wirklich zutreffend ist, dass die Pensionszusage nicht ohne die vom Betriebsprüfer behaupteten Rechtsfolgen zum steuerlichen Barwert abgefunden werden kann?! In meinen Augen liegt bei der Durchführung einer vorab getroffenen Vereinbarung kein Verzicht vor. Der Geschäftsführer hat offensichtlich (er hätte ja die Rentenzahlung beanspruchen können) einen Sofortzufluss durch Kapitalabfindung einer Rentenzahlung präferiert. Hierfür gibt es auch Gründe, die außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses liegen. Im vorliegenden Fall führte die Anwendung der Fünftelregelung zu einer sehr niedrigen Steuerbelastung auf die Abfindungszahlung. Sämtliche Rentenzahlungen hingegen hätten dem Grenzsteuersatz unterlegen. Darüber hinaus kann es ja auch andere gute Gründe geben, weshalb man eine Einmalabfindung einer Verrentung vorzieht, selbst wenn der Barwert einer Abfindung niedriger sein sollte als der Barwert einer Verrentung (bspw. schwere Krankheit, private Schuldentilgung usw.). Die GmbH, welche die Abfindung ausbezahlte, steht wirtschaftlich extrem gut da – insofern gab es auch hier keine Veranlassung eines Verzichts. Ich würde mich freuen, wenn Sie mir diesbezüglich eine Expertise erstellen könnten, welche im Idealfall meine Rechtsauffassung stützt.
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