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§ 8 Abs. 3 S. 3 KStG,Bewertung offener und verdeckte Einlagen

Wir haben folgenden Sachverhalt zu beurteilen. Ein Gesellschafter einer GmbH hat dieser 2003 ein Darlehen über 300.000 € gegeben. Dieses wurde bis auf 240.000 € zurückgezahlt. 2009 wurde das Darlehen des Gesellschafters in eine Kapitalrücklage umgewandelt. Problematisch hierbei, was damals nicht berücksichtigt wurde, ist, dass das Darlehen lediglich in Höhe von 80.000 € werthaltig war. Heute möchten wir aus der Kapitalrücklage, welche noch bilanziell bei 240.000 € steht, eine Kapitalerhöhung durchführen. Hierzu möchten wir natürlich vorher die bestehende Kapitalrücklage wertberichtigen auf den korrekten Wert von 80.000 €. Wie ist die Wertkorrektur ertragsteuermäßig zu erfassen? Nach unserer Auffassung dürfte die Wertkorrektur nicht ertragswirksam sein, da sich die Einzahlung nie ausgewirkt hat.
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