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Vereinsbesteuerung,Arbeitnehmer

Ein als gemeinnützig anerkannter Verein (Wissenschaft und Forschung) bietet im Rahmen eines Zweckbetriebs Fortbildungskurse im medizinischen/psychotherapeutischen Bereich an. Coronabedingt mussten mehrere Module als Webinare gehalten werden. Die (organisatorische u. technische) Betreuung der Webinare erfolgte überwiegend durch eine Agentur, die für ihre Leistungen Rechnungen an den Verein stellt. Zum Teil werden nun jedoch auch Studenten mit diesen Aufgaben betraut, welche dafür einen festen Stundenlohn von 20 € erhalten und direkt mit dem Verein abrechnen sollen. Wie kann dies seitens des Vereins am einfachsten umgesetzt werden? Muss der Verein mit jedem einzelnen Studenten einen Werk-/Anstellungsvertrag abschließen und diesen z.B. im Rahmen eines Minijobs beschäftigen oder – bei Überschreiten der Grenze – diese lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer anmelden? Können für diese Tätigkeit die Steuerbefreiungsvorschriften des § 3 Nr. 26, 26a oder 26b in Anspruch genommen werden und könnte damit eine Anmeldung der Studenten durch den Verein vermieden werden?
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