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§ 8b Abs. 2 KStG,Schachtelprivileg des § 8b KStG bei Organbeteiligungen und bei Anteilen an steuerbefreiten Körperschaften,Kündigung Ergebnisabführungsvertrag aus wichtigem Grund

Sachverhalt: Natürliche Person A ist zu 100 % an der A-Holding-GmbH beteiligt. Die A-Holding-GmbH ist wiederum zu 100 % an der B-Pflege-GmbH beteiligt. Die B-Pflege-GmbH ist zutreffend von der Gewerbesteuer befreit gem. § 3 Nr. 20 GewStG. Die A-Holding-GmbH verkauft die Anteile an der B-Pflege-GmbH vollständig. Es gibt keine Sperrfristen. Frage: Muss die A-Holding-GmbH Gewerbesteuer auf die Veräußerung der Anteile an der B-Pflege-GmbH bezahlen oder greift das Schachtelprivileg? Abwandlung 1: Wenn zwischen der A-Holding-GmbH und der B-Pflege-GmbH eine ertragsteuerliche Organschaft und ein Ergebnisabführungsvertrag besteht, gilt dann bei der Veräußerung der Anteile das Schachtelprivileg oder ist Gewerbesteuer und/oder Körperschaftsteuer auf den Veräußerungsgewinn zu zahlen? Abwandlung 2: Was ist die ertragsteuerliche Folge der Veräußerung, wenn eine ertragsteuerliche Organschaft und ein Ergebnisabführungsvertrag zwar bestehen, jedoch noch keine fünf Jahre?
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