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§ 398 BGB,§ 15 Abs. 3 GmbHG,§ 17 EStG,Erwerb eigener Anteile

1) Sind die ertragsteuerlichen Folgen der Anteilsverkäufe sowie der Erwerb der eigenen Anteile zutreffend dargestellt? 2) Ist der Erwerb der eigenen Anteile durch die F-GmbH in dem dargestellten Umfang möglich? 1. Ausgangslage F GmbH will eigene Anteile von Gesellschafter M erwerben Gesellschafter der F GmbH sind: • S 60% (nom. 15.600 Euro) • M 40% (nom. 10.400 Euro) F GmbH hält folgende Beteiligungen: • G GmbH 100% - Buchwert 1.085.587,56 Euro; Verkehrswert 1,5 Mio. Euro • N GmbH 100% - Buchwert 1.085.587,56 Euro; Verkehrswert 1,5 Mio. Euro • P GmbH 90% - Buchwert 488.514,42 Euro; Verkehrswert 1,5 Mio. Euro 2. Ziel • S wird alleiniger Gesellschafter der F GmbH • F GmbH verkauft sämtliche Beteiligungen zum 31.12.2022 • M verkauft seine Beteiligung an F GmbH (1,8 Mio. Euro). Er erwirbt 55,56% der Anteile an P GmbH (833.400 Euro), so dass er 50% der Anteile an P GmbH hält. • Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Verkauf der Beteiligungen sollen – soweit möglich - verrechnet werden. 3. Geplantes Vorgehen • F GmbH kauft Anteile von M • Eine Verrechnung der Forderung aus dem Verkauf der Beteiligung an P GmbH mit der Verbindlichkeit aus dem Erwerb der eigenen Anteile ist möglich (max. 833.400 Euro). 4. Voraussetzung für Erwerb eigener Anteile • Geschäftsanteil ist voll eingezahlt (§ 33 Abs. 1 GmbHG) • Zum Erwerb eigener Anteile dürfen nur Mittel verwendet werden, die über das Stammkapital und etwaiger gesellschaftsrechtlich vorgeschriebener Rücklagen hinaus zur Verfügung stehen (§ 33 Abs. 2 GmbHG) 5. Konsequenzen • Erfordert Gewinnvortrag von 1,8 Mio. Euro! • Gewinnvortrag zum 31.12.2021: 1,7 Mio. Euro abzügl. Gewinnausschüttung 800 TEuro • In 2022 ist kein vollständiger Erwerb der eigenen Anteile möglich! • Dies ist erst nach dem Verkauf der Beteiligungen in 2022 (Gewinn 4,5 Mio. Euro abzügl. Buchwerte = rd. 1,8 Mio. Euro vor Steuern!) zum 01.01.2023 möglich 6. Folgen: a. Gesellschaftsebene • In der Bilanz muss in Höhe des Kaufpreises eine Eigenkapitalrücklage (Gewinnverwendungssperre) und - soweit der Kaufpreis auf den Nennbetrag der erworbenen eigenen Anteile entfällt - ist der Nennbetrag offen vom Posten „Gezeichnetes Kapital“ abzusetzen. • Die von F GmbH gehaltenen Geschäftsanteile bestehen grundsätzlich fort. Allerdings ruhen die Gesellschaftsrechte. D.h. das Stimmrecht aus dem eigenen Geschäftsanteil darf nicht ausgeübt werden. Es wird nicht bei Gesellschafterbeschlüssen mitgezählt. Die betroffenen Geschäftsanteile werden nicht bei der Berechnung der Beteiligungsquote berücksichtigt. Es entsteht aus den eigenen Anteilen kein Gewinnanspruch. Der auf die betroffenen Anteile entfallende Gewinn fällt dem verbleibenden Gesellschafter zu. • Der Erwerb eigener Anteile ist steuerneutral. • Angemessene Aufwendungen, die in Verbindung mit dem Erwerb der eigenen Anteile anfallen, sind als Betriebsausgaben abziehbar. • Der Gewinn aus dem Verkauf der Beteiligungen ist zu 95% steuerfrei und 5% steuerpflichtig. • Die Bildung einer § 6b EStG-Rücklage kommt vorliegend nicht in Betracht. b. Gesellschafter /Veräußerer M • Der Verkauf der Anteile ist nach § 17 EStG steuerpflichtig. Der Veräußerungsgewinn unterliegt dem Teileinkünfteverfahren. D.h. 40 % sind steuerfrei, 60% sind steuerpflichtig 7. Alternatives Vorgehen • Eine steuerneutrale Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung) kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen (Teilbetrieb und Haltedauer) werden nicht erfüllt. •
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