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§ 1 KStG,ertragsteuerliche Folgen aus dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs

Meine Mandantin L (natürliche Person) ist Alleingesellschafterin einer nach britischem Recht gegründeten Limited mit Sitz in England und Verwaltungssitz in Deutschland. Nach dem Brexit wird diese Limited in Deutschland zivilrechtlich nicht mehr als Limited/Kapitalgesellschaft anerkannt. Welche ertragsteuerlichen Konsequenzen ergeben sich daraus in Deutschland für die Limited und für meine Mandantin L? Sind diese ertragsteuerlichen Konsequenzen mit Ablauf des Übergangszeitraums zum 31.12.2020 zu ziehen, also im Veranlagungszeitraum 2020? Oder sind diese Konsequenzen erst nach Ablauf des Übergangszeitraums zum 31.12.2020 zu ziehen, also im Veranlagungszeitraum 2021?
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