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vGA,Sozialversicherung

Im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung hat die Sachbearbeiterin der Deutschen Rentenversicherung aufgrund des neuen BSG-Urteils bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer mit einem Stimmanteil von 30 % für seine Geschäftsführertätigkeit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung rechtskräftig festgestellt und die GmbH zur Zahlung der noch nicht verjährten Beiträge aufgefordert. Sind die Zahlungen dieser Beiträge des nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers (GGf) „verdeckte Gewinnausschüttungen“ (vGA)? Wenn ja, kann zur Vermeidung einer vGA eine Vereinbarung zwischen der GmbH und dem GGf darüber getroffen werden, dass der GGf den Arbeitnehmer-Anteil dieser nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge (ratenweise) übernimmt? Kann aus steuerlicher Sicht bei vereinbarter Ratenzahlung das Darlehen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit einem Zinssatz von 0,01 % verzinst werden?
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