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§ 17 Abs. 2a EStG,Darlehen in der Krise

Hiermit bitten wir um ein Kurzgutachten zu folgendem Sachverhalt: Die P GmbH wurde gegründet, um Nagelpflegeprodukte in die Ukraine zu veräußern. Dieses Vorhaben ist hauptsächlich auf Grund der politischen Lage in der Ukraine gescheitert. Die angestrebten Umsätze konnten nicht erzielt werden. Aus diesem Grund „rutschte“ die GmbH relativ kurz nach ihrer Gründung (30.08.2012) in die Krise. Die GmbH erzielte in den Jahren 2013 und 2014 deutliche Verluste. Im Jahr 2015 wurde die politische Entwicklung, die maßgeblichen Einfluss auf den Absatzmarkt hatte, abgewartet. Da es auch weiterhin keine Absatzmöglichkeiten gab, wurde im Dezember 2018 beschlossen, die GmbH zu liquidieren. Im Jahr 2012 wurde der GmbH von der Gesellschafterin ein Darlehen in Höhe von 50.000 € („Gründerdarlehen“ für Wareneinkauf, Messe u. lfd. Kosten) und im Jahr 2013 ein Darlehen in Höhe von 25.000 € (Krisendarlehen, um Krise zu überstehen) gewährt. Auf Grund der wirtschaftlichen Lage (bilanzielle Überschuldung, schlechte Zukunftsprognose auf dem Absatzmarkt) war es der GmbH nicht möglich, die gewährten Darlehen zurückzuzahlen. Unter diesen Bedingungen war keine Fremdfinanzierung möglich. Im November 2014 haben die Gesellschafter beschlossen, ihre Darlehen nicht einzufordern, bis die GmbH positive Ergebnisse erzielt. Außerdem sollten im Bedarfsfall weitere Darlehen gewährt werden (dies wurde jedoch nicht im Rahmen einer Rangrücktrittsvereinbarung, sondern in einem „Zweizeiler“ festgehalten). Am Ende der Liquidation wurden die Darlehen mit einer geringen Quote mit den vorhandenen Mitteln der GmbH verrechnet. Auf den Rest der Darlehenssumme verzichtete die Gesellschafterin am Ende der Liquidation. Das Finanzamt möchte begründet haben, welche Art von Darlehen vorliegt (Unterscheidung BFH: Krisendarlehen, krisenbestimmtes Darlehen, Finanzplandarlehen, in der Krise stehengelassenes Darlehen). Unseres Erachtens liegt ein Gründerdarlehen und Krisendarlehen vor, welche in Höhe des Nennwerts den Anschaffungskosten der Anteile an der GmbH zuzurechnen sind. Frage: Wie beurteilen Sie den Sachverhalt, wie kann eine Zuordnung in Höhe des Nennwerts der beiden Darlehen zu den Anschaffungskosten der Anteile begründet werden?
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