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§ 27 Abs. 5 KStG,Verwendungsfestschreibung für Leistungen aus dem steuerlichen Einlagenkonto

Sachverhalt: Mein Mandant, eine GmbH mit Sitz in M, hat im April diesen Jahres eine Gewinnausschüttung vorgenommen. Die Gewinnausschüttung erfolgte in Höhe des ausschüttbaren Gewinns gem. § 27 Abs. 1 Satz 4 KStG. Zu diesem Zeitpunkt wurde eine Steuerbescheinigung über die einbehaltene Kapitalertragsteuer ausgestellt. Eine Verwendung des steuerlichen Einlagekontos wurde nicht bescheinigt. Anfang November erfolgte dann die vollständige Rückzahlung der freien Kapitalrücklage mangels verbliebenen ausschüttbaren Gewinns aus dem steuerlichen Anlagekonto. Gemäß BMF-Schreiben vom 4.6.2003 Randziffer 12 sind für die Verrechnung mit dem steuerlichen Einlagekonto alle Leistungen eines Wirtschaftsjahrs zusammenzufassen. Eine sich danach ergebende Verwendung des steuerlichen Einlagekontos ist den einzelnen Leistungen anteilig zuzuordnen. Entsprechend wurde die Kapitalertragsteueranmeldung vom November und die Korrektur für den April vorgenommen. In Folge wurde eine Steuerbescheinigung für November und eine gem. § 45a Abs. 6 EStG korrigierte Steuerbescheinigung für April ausgestellt. Ich habe mich bei dieser Vorgehensweise auf die Beschreibung der DATEV in lexinfom gestützt, in der es u.a. zum Thema Verwendung des steuerlichen Einlagekontos heißt: „… Wurde bisher noch keine Steuerbescheinigung erstellt, kann diese bis zur erstmaligen Feststellung des steuerlichen Einlagekontos für das Jahr des Abflusses der Gewinnausschüttung mit der richtig ermittelten Verwendung des steuerlichen Einlagekontos erstellt werden. Dies dürfte auch gelten, wenn in einer erstellten Steuerbescheinigung für die Gewinnausschüttung keine Angaben zu Verwendung des steuerlichen Einlagekontos erfolgt sind.“ Anschließend wird ein Beispiel aufgeführt, welches genau meinen Sachverhalt abdeckt. Inzwischen habe ich vom Finanzamt folgendes Schreiben erhalten: „… Sie haben eine geänderte Kapitalertragsteueranmeldung eingereicht, die zu einer niedrigeren Steuer führt als bisher. Bitte erläutern Sie den Grund für die Änderung und reichen die ausgefüllten ursprünglichen und geänderten Steuerbescheinigungen ein. Falls bisher keine Steuerbescheinigungen ausgestellt wurden, benötige ich eine schriftliche Bestätigung hierüber ….“ Meine Befürchtung ist, dass hier entgegen der Erläuterungen der DATEV die negativen Rechtsfolgen des § 27 Abs. 5 KStG eingetreten sind. Für die Interpretation der DATEV habe ich keine weiteren Rechtsquellen gefunden, hingegen jedoch Quellen, die für meine Befürchtung sprechen, z.B. in Beck Online, wo es zum § 27 KStG u.a. heißt: „Nach alter Rechtslage war str., ob die Verwendungsfestschreibung auch bei einer Nullbescheinigung galt. Abs. 5 S. 2 beantwortet die Streitfrage nunmehr dahin, dass die Nichterteilung einer Bescheinigung bzw. das Nichtausfüllen der in dem Formular für die Einlagenrückzahlung vorgesehenen Zeile als Bescheinigung einer Einlagenrückgewähr von Null Euro gilt (Fiktion; BFH I R 3/14 v. 11.2.15, BStBl II 15, 816; FG RhPf 1 K 1338/12 v. 18.7.14, EFG 14, 2081, nachgehende Rev. I R 48/14 gem. § 126a FGO als unbegründet zurückgewiesen); eine Eintragung mit „Null Euro“ führt dagegen zur Anwendung von Abs. 5 S. 1. Aus dem Charakter des § 27 Abs. 5 S. 2 folgt zugleich, dass eine nachträgliche Korrektur der Feststellung ausscheiden muss (BFH I R 3/14 v. 11.2.15, BStBl II 15, 816; I R 30/16 v. 11.7.18, BStBl II 19, 283). Einer einschränkenden Auslegung ist die Vorschrift nach Auffassung des BFH nicht zugängl. (BFH I R 30/16 v. 11.7.18, a. a. O.). Die Verwendungsfestschreibung wird wirksam, wenn bis zum Tag der Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung des Einlagekontos zum Schluss des Wj., in dem die Leistung erbracht wurde, eine StBescheinigung mit einer Angabe zur Höhe der Einlagenrückgewähr nicht erteilt wurde. Die Regelung gilt nach ihrem Wortlaut auch, wenn in der Bescheinigung nur versehentl. Angaben zur Einlagenrückgewähr unterblieben sind.“ Fragen/Auftrag: 1. Wie beurteilen Sie den Sachverhalt? Sind die negativen § 27 Abs. 5 KStG eingetreten? Durfte die ursprüngliche Steuerbescheinigung für April geändert werden? 2. Wie würden Sie das Schreiben des Finanzamts beantworten? 3. Gibt es Möglichkeiten der Heilung?
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