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Vorabausschüttung,Erhaltung Stammkapital,§ 30 GmbHG

In meiner Anfrage geht es um eine Gewinnausschüttung einer GmbH an ihre Gesellschafter. Die GmbH hat zum 31.12.2020 ein steuerliches Eigenkapital, welches sich folgendermaßen darstellt: Stammkapital: 25.000 € Nicht eingeforderte Stammeinlage: –12.500 € Jahresüberschuss: 30.000 € Gewinnvortrag: 20.000 € Summe Eigenkapital: 62.500 € Die Gesellschafter haben beschlossen, dass im Jahr 2021 eine Gewinnausschüttung für das Jahr 2020 in Höhe von 50.000 € erfolgt. Somit sollen der Jahresüberschuss und der Gewinnvortrag als Gewinnausschüttung ausgezahlt werden. Im Jahr 2021 hat die Gesellschaft in den Monaten Januar bis Oktober 2021 einen Jahresüberschuss von 100.000 € erzielt. Auch hiervon soll eine Vorab-Gewinnausschüttung erfolgen. Es ist auch davon auszugehen, dass der Gewinn von 100.000 € mindestens bestehen bleibt. Die Vorabausschüttung für das Jahr 2021 soll sich auf 15.000 € belaufen. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie bei der vorgenannten Konstellation Probleme hinsichtlich der Gewinnausschüttungen sehen. Für das Jahr 2020 wird der vollständige Gewinn ausgeschüttet und somit würde nur ein Eigenkapital von 12.500 € verbleiben. Für das Jahr 2021 erfolgt eine Vorab-Gewinnausschüttung von 15.000 €, wobei sich ein Jahresüberschuss von mindestens 100.000 € ergeben wird.
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