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Körperschaftsteuer,§ 8b KStG,Tausch

Unser Mandant (M) ist alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer einer deutschen GmbH (Beratungs-GmbH). Aktuell ist er überdies angestellter Geschäftsführer einer Schweizer AG (S-AG) und erhält im Rahmen des Anstellungsverhältnisses eine Festvergütung sowie Beteiligungsoptionen an der S-AG. Dadurch, dass M diese Tätigkeit zu einem überwiegenden Teil aus dem Homeoffice in Deutschland ausübt, liegt eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte vor, so dass zumindest die Möglichkeit besteht, dass hinsichtlich der S-AG auch in Deutschland eine unbeschränkte Steuerpflicht begründet wird – hier befinden wir uns derzeit in einer Detailprüfung. Angedacht ist nun, das Anstellungsverhältnis zu lösen und die Tätigkeit in die Beratungs-GmbH, von der auch Beratungsleistungen gegenüber anderen Unternehmen erbracht werden, zu verlagern. Dabei soll die Vergütung von der S-AG an die Beratungs-GmbH weiterhin (auch) in Aktienoptionen an der S-AG geleistet werden. Fragen: Ist der Vorgang als Tausch (Beratungsleistung gegen Optionsrechte) anzusehen mit der Folge, dass die Optionsrechte als Wirtschaftsgüter zu bilanzieren und mit dem gemeinen Wert der Beratungsleistung zu bewerten sind? Handelt es sich im Fall der Ausübung der Optionen und einer anschließenden Veräußerung um einen Fall im Anwendungsbereich des § 8b Abs. 2, 3 KStG? Oder ist die Gewährung der Optionsrechte insgesamt in Arbeitslohn gegenüber M umzuqualifizieren?
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