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Betriebliche Altersversorgung,Wechsel Durchführungsweg von Pensionsfonds zur Pensionszusage,Abfindung der Pensionszusage

1. Geplanter Sachverhalt: Mit dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (bGGF) der GmbH wurde am 30.11.1999 eine Pensionszusage eingerichtet. Zur Finanzierung der Zusage wurde eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen. Zum 31.12.2014 wurde die Pensionszusage auf eine Kapitalzusage mit Nachtrag vom 27.02.2015 umgestellt und der past-service mit 465.055,68 € bzw. zehn Jahresraten zu je 52.930,79 € festgesetzt. Auf den future-service wurde verzichtet. Die Kapitalzusage inkl. der Rückdeckungsversicherung wurde auf einen Pensionsfonds ausgelagert. Aufgrund hoher Kosten und einer vergleichsweise schlechten Rendite sind nun die folgenden Schritte geplant. a. Wechsel Durchführungsweg: Der Pensionsfonds soll gekündigt werden und die abgetretene Rückdeckungsversicherung fällt an die GmbH zurück. Die bisher erteilte Kapitalzusage an den bGGF soll wieder in Kraft treten, mit der bisherigen Möglichkeit der Auszahlung des Kapitals von 465.055,68 € bzw. mit zehn Jahresraten zu je 52.930,79 €. b. Abfindung Kapitalzusage: Mit Eintritt des Rentenalters von 65 Jahren bzw. zum 01.05.2028 soll die Kapitalzusage in voller Höhe ausgezahlt werden; hierzu soll die Rückdeckungsversicherung auf den bGGF übertragen werden und der übersteigende Wert der Kapitalzusage mit einem Einmalbetrag durch die GmbH abgefunden werden. Eine Möglichkeit der Übertragung der Rückdeckungsversicherung ist bisher nicht vorgesehen. 2. Steuerrechtliche Frage: a. Wechsel Durchführungsweg: Für die Erteilung einer Pensionszusage muss grundsätzlich die betriebliche Veranlassung gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG geprüft werden. Hierbei sind insbesondere die Ernsthaftigkeit, Erdienbarkeit und Angemessenheit zu beachten (R 8.7 Satz KStR). Im Hinblick auf die Prüfung der betrieblichen Veranlassung stellt sich nunmehr die Frage, ob die Rückkehr zur bisherigen Kapitalzusage als vollständig neue Zusage zu werten ist oder zu einem Wiederaufleben der bisherigen Kapitalzusage mit Nachtrag vom 27.02.2024 führt. Sollte eine Neuvereinbarung angenommen werden, würde sich weiterhin die Frage stellen, inwieweit die betriebliche Veranlassung gegeben ist. b. Abfindung Kapitalzusage: Die Rechtsfolgen der Abfindung richten sich danach, ob die Abfindung betrieblich oder gesellschaftsrechtlich veranlasst ist. Eine einheitliche Verwaltungsanweisung diesbezüglich liegt nicht vor. 3. Eigene Rechtauffassung: a. Wechsel Durchführungsweg: Die aktuell laufende Zusage des Pensionsfonds stünde aktuell dem bGGF zu und würde diesem zufließen. Wird nun von der Zusage über den Pensionsfonds umgestellt auf die bisherige Kapitalzusage, könnte eine neue Kapitalzusage angenommen werden. Nach unserer Auffassung handelt es sich lediglich um den Wechsel des Durchführungswegs und Wiederaufleben der bisherigen Zusage. Die Kapitalzusage führt zu keiner Verbesserung des aktuellen bzw. bisherigen Zustands. Es dürfte daher auch nicht zu einer erneuten Prüfung der betrieblichen Veranlassung im Hinblick auf die Ernsthaftigkeit, Erdienbarkeit und Angemessenheit kommen. b. Abfindung Kapitalzusage: Auch, wenn wie im vorliegenden Sachverhalt keine Abfindungsklausel in der Zusage vereinbart ist, muss eine Abfindung im Zeitpunkt des Renteneintritts betrieblich veranlasst sein. Im Zeitpunkt des Renteneintritts sind die Pensionsansprüche bereits vollständig erworben und eine Abfindung hat lediglich Auswirkung auf die Zahlungsmodalitäten. Die Abfindung ist somit betrieblich veranlasst.
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