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Körperschaftsteuer,Verlustvorträge,Ruhen des Betriebs

Unsere Mandantin F GmbH erwirtschaftete vor ca. zehn Jahren einen nicht unerheblichen Verlust. Der Verlustvortrag ist noch teilweise vorhanden. Vor ca. fünf Jahren hat die GmbH ihre Geschäftstätigkeit weitestgehend eingestellt und keine weiteren Umsätze mehr getätigt. Es entstanden lediglich noch geringe Kosten und damit geringe weitere Verluste. Im Jahr 2021 wurde dann die Liquidation der Gesellschaft beschlossen. Die Eintragung, dass die Gesellschaft aufgelöst ist, erfolgte am 06.01.2021 im Handelsregister. Die Liquidation ist noch abgeschlossen. Es wurde noch keine Löschung der Gesellschaft beantragt. Es gibt nun Interesse eines Gesellschafters, die F GmbH zu übernehmen und die Liquidation wieder aufzuheben. Während dies rechtlich kein Problem ist, stellt sich steuerrechtlich die Frage, ob der vorhandene Verlustvortrag aufgrund der Regelungen des § 8d KStG auf den erwerbenden Gesellschafter übergeht. Hier geht es insbesondere um die Frage, wie der Begriff des § 8d Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 KStG zu definieren ist, wonach der Geschäftsbetrieb nicht ruhend gestellt werden darf. Sehen Sie unter Berücksichtigung unserer vorstehenden Ausführungen hier ein Problem, dass die Finanzverwaltung den Geschäftsbetrieb als ruhend ansieht und damit § 8d Abs. 1 KStG nicht greift?
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